Satzung

             Satzung Basketballzentrum Opladen e.V.

 

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen Basketballzentrum Opladen e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Leverkusen.
  3. Das Wirtschaftsjahr beginnt mit dem 01.07. eines Jahres und endet mit dem 30.06. des Folgejahres.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Mädchen- und    Damenbasketballs. Hierbei wird eine enge Partnerschaft mit den Schulen, besonders dem Werner-Heisenberg-Gymnasium, angestrebt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.           Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Präsidiums können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Sinne dieser Satzung Sport treiben oder in sonstiger Weise die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Gegen einen abgelehnten   Aufnahmeantrag, der mit Gründen versehen sein muss, kann der Antragsteller  Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des  ablehnenden Bescheides schriftlich beim Präsidium einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 31.03., 30.06, 30.09. und zum 31.12. eines Jahres möglich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Präsidiums in folgenden Fällen verfügt werden:

       a) bei Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung. Nach Zugang des zweiten Mahnschreibens ist eine Frist von vier Wochen bis zum Ausschluss einzuhalten.
       b) bei wiederholten groben Verstößen gegen die Satzung und bei grob unsportlichem Verhalten oder vereinsschädigendem Verhalten
       c) vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine schriftliche Äußerung ist in der Präsidiumssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
          versehen und dem Mitglied mittels „eingeschriebenen Briefes mit Rückschein“ bekanntzumachen. Zugleich wird das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet.
       d) gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang desselben die endgültige Entscheidung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung beantragen.  In diesem Fall muss das Präsidium innerhalb von 2 Monaten
           eine außerordentliche Mitgliederversammlung      einberufen, die dann über den Ausschluss endgültig entscheidet. Bis zu  diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft. Beruft das Präsidium die  außerordentliche Mitgliederversammlung nicht fristgerecht
           ein, ist der  Beschluss über den Ausschluss unwirksam. 

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Präsidium kann einzelne Mitglieder von der Beitragszahlungspflicht freistellen.
  2. Der Verein kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

§ 6 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) das Präsidium

 

§ 7  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am Informationsbrett des Vereins und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Präsidiums oder wenn 1/3 der Mitglieder dies beim Präsidium beantragen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind an das Präsidium zu richten und müssen dort  2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, sind als Dringlichkeitsanträge zuzulassen, wenn diese vor            Eröffnung der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter schriftlich mit Begründung vorliegen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
    a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
    b) Entgegennahme des Kassenberichts
    c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    d) Genehmigung des Kassenberichts
    e) Entlastung des Präsidiums
    f) Wahlen
    g) Beschlussfassung über Anträge
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von  einem anderen Mitglied des  Präsidiums als Vertreter geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion  vorübergehend einem Wahlleiter übertragen werden.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, wenn es mit der  Beitragszahlung nicht mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann das Mitglied sein Stimmrecht selbst ausüben, für jüngere        Mitglieder kann ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht ausüben. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Abstimmungen und Wahlen sind nur dann geheim, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Auch zur Annahme von Dringlichkeitsanträgen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die alleinige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die gleich höchsten Stimmenzahlen   erreicht haben.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese ist vom  Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Es soll die folgenden Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des                 Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Anträgen/Beschlüssen und Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Mitgliederversammlung durch Aushang am Informationsbrett des Vereins und durch Email an alle Abteilungsleiter zu veröffentlichen.
  12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.    Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt   § 7 entsprechend.

 § 9  Präsidium

  1.  Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und fünf weiteren Präsidiumsmitgliedern. Mindestens ein Präsidiumsmitglied ist jeweils zuständig für den Aufgabenbereich:
    1. Jugend
    2.  Westdeutscher Basketballverband
    3. Bundesliga
    4. Sponsoring
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und sein/ihre Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein zu vertreten.
  3. Beim Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds ist das Präsidium berechtigt und verpflichtet, ein anderes Präsidiumsmitglied mit der Besorgung der Geschäfte des  ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds zu beauftragen, bis die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied gewählt hat.
  4. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten oder übertragen sind.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die jeweiligen Präsidiumsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist oder, falls erforderlich, eine Eintragung in das Vereinsregister stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
  6. Sitzungen des Präsidiums, deren Einberufung jedes Präsidiumsmitglied beim/bei der Präsidenten/in beantragen kann, finden nach Bedarf statt und werden vom/von der Präsidenten/in, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in, geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung des Präsidiums zählt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in doppelt.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Abteilungen, soweit diese eine   eigene Kasse führen.

§ 11 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 7  festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Präsident/in und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Werner-Heisenberg-Gymnasium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Datenerfassung

Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst, speichert und verarbeitet der Verein die hierfür erforderlichen Daten. Der Verein kann diese Daten von Mitgliedern, die am     Basketballspielbetrieb beteiligt sind, in das zentrale Informationssystem des DBB einstellen.

Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der    Ermöglichung, Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe im Verein sowie im Verhältnis zum WBV und DBB.

§ 13 In-Kraft-Treten

Die Satzung und ihre Änderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Opladen, 02.11.2019